06.10.2020 10:19 Kategorie: Startseite, Landkreis und Verwaltung, Aktuelles

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest

Aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg wird in Potsdam-Mittelmark folgende Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt


Wildschweine
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest Verstärkte Bejagung und Fallwildsuche Nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand in den Landkreisen Spree-Neiße, Oder-Spree und Märkisch-Oderland sowie des massiven Seuchengeschehens in der Republik Polen, Wojewodschaft Lebuser Land, werden auf der Grundlage von § 3a (Schweinepest-Verordnung (SchwPestV)) nachfolgende Anordnungen getroffen.    I.        Diese Allgemeinverfügung gilt gegenüber jedem
             Jagdausübungsberechtigten im Landkreis Potsdam-Mittelmark.    II.       Folgendes wird angeordnet: 1)     Zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes ist die Bejagung von
        Schwarzwild im Landkreises Potsdam-Mittelmark 
        flächendeckend zu verstärken. 2)     Die Fallwildsuche im Landkreis Potsdam-Mittelmark ist
        zu intensivieren. 3)     Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Fachdienst 
        und Lebensmittelüberwachung sofort anzuzeigen und 
        zu kennzeichnen
        .
Die Anzeige kann telefonisch oder per E-Mail unter fallwildmeldung@remove-this.potsdam-mittelmark.de erfolgen.
Zur Kennzeichnung genügt das Ausstellen des Wildursprungscheines. 4)     Jedes verendet aufgefundene Stück Schwarzwild,
        auch Unfallwild, ist mittels Tupferprobe zur virologischen 
        Untersuchung, zu beproben. Die Probe ist zusammen mit dem
        Wildursprungsschein und dem ausgefüllten Untersuchungsantrag
        beim
        Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt des
        Landkreises Potsdam-Mittelmark, 
        Papendorfer Weg 1, 14806 Bad Belzig oder 
        Potsdamer Str. 18, 14776 Brandenburg an der Havel oder   
        Lankeweg 4, 14513 Teltow
,

       abzugeben. 
      
 5)     Soweit Verkehrssicherungspflichten nicht entgegenstehen, 
         verbleibt der beprobte Tierkörper am Fundort. III. Soweit die Anordnungen unter Punkt II dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG. IV. Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Begründung:I. Die Afrikanische Schweinepest ist eine virusbedingte hochansteckende und gefährliche Tierseuche, die unter natürlichen Bedingungen auf Haus- und Wildschweine übertragbar ist. Anfang September wurde das Seuchengeschehen auch im Land Brandenburg amtlich festgestellt. Insofern wächst die Gefahr, der weiteren Ausbreitung innerhalb des Schwarzwildbestandes sowie ein Übergreifen auf die Hausschweinebestände. Die Afrikanische Schweinepest zeichnet sich durch eine sehr hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand verenden infizierte Tiere innerhalb von sieben bis zehn Tagen. Die Virusausscheidung betroffener Schweine beginnt in der Regel am zweiten bis vierten Tag nach der Infektion. Übertragen wird der Erreger durch direkten Kontakt lebender Tiere untereinander, vor allem aber über infizierte Kadaver. Zudem ist eine Infektion über Speiseabfälle, verarbeitetem Fleisch infizierter Tiere und auch indirekt über Personen, Fahrzeuge, Futter, Einstreu, sonstige Gegenstände, Zecken oder Schadnager möglich. II. Der Fachdienst Veterinärwesen- und Lebensmittelüberwachung ist nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) zuständige Behörde, um die Belange des Tiergesundheitsgesetzes durchzusetzen. III. In den Landkreisen Spree-Neiße, Oder-Spree und Märkisch Oderland ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt worden. Hinzu kommt das massive Seuchengeschehen in Westpolen (Lebuser Land) und somit die zusätzliche Gefahr der Einschleppung der Seuche durch Einwanderung infizierter Tiere. IV. Soweit es zur Vorbeugung der Einschleppung oder zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 3 a Schweinepest-Verordnung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die verstärkte Bejagung von Wildschweinen oder die verstärkte Suche nach verendeten Wildscheinen anordnen. Von dem mir zustehenden Ermessen mache ich hier Gebrauch. Es handelt sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, denn es muss mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln versucht werden, eine weitere Verbreitung der aggressiven Tierseuche zu verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt bei der Wahl der Mittel gewahrt. Andere, mildere Maßnahmen sind im Kontext der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht erkennbar.  Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, um zu erkennen, ob eine eine Weiterverbreitung des Virus bereits begonnen hat. Sie sind geeignet, dann zeitnahe Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. V. Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz sowie § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen Nr. 1 bis 5 keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt, war die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen. Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Verschonung vom Vollzug muss hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. Das überwiegende öffentliche Interesse besteht im Schutz der Gesundheit der nicht erkrankten Tiere sowie in der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest mit daraus resultierenden, in ihrem Umfang nicht absehbaren wirtschaftlichen Schäden der Lebensmittelversorgungsbranche. Daher ist es geboten, dass die Beprobung unverzüglich vorgenommen wird. Rechtsgrundlagen: ·            §§ 24, 37, 38 Abs. 11 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und
             Bekämpfung von Tierseuchen
             (Tiergesundheitsgesetzes - TierGesG) ·            § 1 Abs.1 und 4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung
             des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ·            §§ 1, 3, 3a, 3b, 5 und 14 sowie 25a der Verordnung zum
             Schutz gegen die Schweinepest und die
             Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) ·            § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1
             Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, einzulegen. Hinweise: 1. Widerspruch und Klage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Um diese zu erreichen, wäre ein entsprechender Antrag zu stellen beim: Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32 in 14469 Potsdam. 2. Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann im Internet unter www.potsdam-mittelmark.de  eingesehen werden. 3. Jeder Verdacht auf Erkrankung an Afrikanischer Schweinepest (ASP) ist dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter telefonisch oder per Fax: 03381-533-269, oder per E-Mail unter fallwildmeldung@remove-this.potsdam-mittelmark.de sofort zu melden. 4. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i. V. m. § 25 Abs.1 Schweinepest-Verordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden. Bad Belzig, den 5. Oktober 2020    Dr. Koßmann
Amtstierärztin

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