26.08.2019 13:56 Kategorie: Aktuelles, Landkreis und Verwaltung, Startseite

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Mit der Allgemeinverfügung wird den Tierhaltern eine Impfung genehmigt. Grund ist, dass das Friedrich-Loeffler-Institut das Einschleppungsrisiko der Blauzungenkrankheit als wahrscheinlich bis hoch bewertet.


Rinder auf der Weide
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachbereich 3, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, erlässt als zuständige Behörde folgende Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit im Landkreis Potsdam-Mittelmark Vom 26.08.2019
Gemäß § 24 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Verbindungen mit den §§ 1 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in der derzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit § 4 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung vom 30. Juni 2015 (BGBI S. 1098) geändert durch
Art. 5 der Verordnung vom 03. Mai 2016 (BGBI S. 1057) wird verfügt:

1. Den Halterinnen und Haltern empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Gatter-wild außer Schwarzwild) im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird genehmigt, diese gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Die Genehmigung beschränkt sich auf alle empfänglichen Tiere, welche zum Zeitpunkt der Impfung auf dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark gehalten werden.

2. Die Impfung hat durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu erfolgen.
3. Die Impfung darf nur mit zugelassenen inaktivierten Impfstoffen durchgeführt werden.

4. Die erfolgte Impfung ist vom impfenden Tierarzt innerhalb von 7 Tagen bei Rindern einzeltierbezogen und bei Schafen sowie Ziegen bestandsbezogen ins HIT einzutragen. Mit der HIT-Eintragung der Impfung ist die Verpflichtung des Tierhalterns nach §4 Absatz 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung erfüllt.

5. Tierärztinnen und Tierärzte, welche die Impfung durchführen, haben die Anwendung schriftlich mit folgenden Mindestangaben zu dokumentieren:
a. Name des impfenden Tierarztes
b. Name, Adresse und Registriernummer des geimpften Bestandes
c. Impfdatum, Bezeichnung des Impfstoffes und angewendete 
   Impfstoffmenge
d. Anzahl, Art und Identität der geimpften Tiere.

6. Dem Tierhalter ist eine Ausfertigung dieser Dokumentation zu übergeben. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 Tierimpfstoff-Verordnung bleibt im Übrigen hiervon unberührt.

7. Laut Erlass über die Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit des MdJEV vom 30. April 2019 wird für die freiwillige Impfung Beihilfe gewährt.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. Sie ist befristet bis zum 31.12.2019.

Begründung: Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bewertet das Einschleppungsrisiko der Blauzungenkrankheit als wahrscheinlich bis hoch für BTV4 und BTV8. Die Ständige Impfkommission (StIKo) Veterinärwesen des FLI empfiehlt die Impfung von Rindern und kleinen Wiederkäuern gegen beide Virustypen. Angesichts der Risikobewertung kann die zuständige Behörde nach § 4 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung vom 30. Juni 2015 (BGBI S. 1098) geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 03. Mai 2016 (BGBI S. 1057) eine Genehmigung für die Impfung empfänglicher Tiere gegen BTV4 und/oder BTV8 erteilen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim

Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
Niemöllerstraße 1,
14806 Bad Belzig,

erhoben werden.

Im Auftrag

Dr. Koßmann
Amtstierärztin

Zum Seitenanfang