22.01.2022 18:13 Kategorie: Startseite, Landkreis und Verwaltung, Bildung und Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Aktuelles

Öffentliche Bekanntgabe vom 22.01.2022

Überschreitung des Inzidenzwertes 750 im Landkreis Potsdam-Mittelmark an drei aufeinander folgenden Tagen - ab 23.01.2022* ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in bestimmten Fällen sowie vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig (*Regelung galt bis 8.02.2021!)


+++ Wichtiger Hinweis: Die nachstehende Regelung ist durch die Änderung der Eindämmungsverordnung ab 9.02.2022 aufgehoben +++

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark gibt bekannt: Hiermit gibt der Landkreis Potsdam-Mittelmark gemäß § 27 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23.11.2021 (GVB1. II Nr. 93/2021), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14.01.2022 (GVB1. II Nr. 3/2022) Folgendes bekannt: Laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) wurde im Landkreis Potsdam-Mittelmark die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen der Schwellenwert von 750 überschritten. Zusätzlich hat landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburo,.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg~ der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 4 der 2. SARS-CoV-2-EindV weise ich darauf hin, dass ab dem 23. Januar 2022 im Landkreis Potsdam-Mittelmark folgende Schutzmaßnahmen gelten: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für
  • geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  • genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.
Bad Belzig, den 22. Januar 2022 gez. i.V. Schulz Fachbereichsleiter für Landwirtschaft, Veterinärwesen, Gesundheit und Schülerbeförderung
Gemäß § 1 der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz-Bekanntgabeverordnung -IfSGBekV) vom 12. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 17/2021) tritt diese Allgemeinverfügung am Tage nach der Zugänglichmachung auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark in Kraft.

Zu den Regelungen der Corona-Pandemie

Zum Seitenanfang