29.03.2021 17:26 Kategorie: Aktuelles, Landkreis und Verwaltung

Tierseuchenallgemeinverfügung

Bitte beachten Sie den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe


Rinder auf der Weide

Zur Erlangung des Status „Frei von Boviner Virusdiarrhoe“ wird für alle Rinderhaltenden Betriebe im Landkreis Potsdam-Mittelmark das Folgende angeordnet:

1)    Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal-Disease (BVDV) ist ab dem 1. April 2021 im Landkreis Potsdam-Mittelmark grundsätzlich verboten.

2)    Auf Antrag können Ausnahmen vom Impfverbot zugelassen werden:

a)       Für Exporttiere unmittelbar vor der Ausfuhr soweit die Tiergesundheitsanforderungen des Bestimmungsstaates eine Impfung gegen BVD beinhalten.

b)       Im Fall eines Ausbruchs von BVDV, wenn diese den Schutz des Fötus vor der BVD-Infektion gewährleistet und die Anforderungen nach Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der VO (EU) 202/689 eingehalten werden.

c)       Für Rinderhaltungen, bei denen nach Risikobewertung und aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation, eine Impfung gegen BVDV zwingend notwendig ist, kann eine befristete Ausnahme zugelassen werden.

Ein Antrag für die unter Buchstaben a bis c genannten Ausnahmen ist schriftlich zur richten an den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Veterinärwesen- und Lebensmittelüberwachung, Niemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig.

3)  Die Anordnung unter Nummer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 VWGO zur sofortigen Vollziehung angeordnet.

4)  Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Begründung:Die Bekämpfung der BVD hat im Land Brandenburg zu einem kontinuierlichen Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Rinderbestände geführt. Das letzte infizierte Tier wurde im September 2019 aus dem Bestand entfernt.

Damit ist im Land Brandenburg die Tilgung der Tierseuche Bovine Virusdiarhoe/Mucosal Disease (BVDV) abgeschlossen.

Aufgrund dessen hat das Land Brandenburg die Anerkennung als BVDV-seuchenfreie Region bei der Europäischen Kommission beantragt.

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Status „Frei von Boviner Virusdiarhoe“ ist, dass in Rinderhaltenden Betrieben kein Tier gegen BVD geimpft wird.

Nur unter dieser Voraussetzung können die Betriebe ihren Status „Frei von BVD“ (Art.18 i.V.m. Anh. IV, Teil I Kap.1 Abschn.2 Nr. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 2020/689) aufrechterhalten.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nummer 1 dieser Verfügung erfolgt im überwiegend öffentlichen Interesse und bewirkt, dass ein etwaiger Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass die Anordnung befolgt werden muss.

In Anbetracht des erreichten Stands der Tilgung der BVDV im Land Brandenburg ist eine Fortführung der Impfung nicht mehr gerechtfertigt. Die mit der Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt bei einer Vielzahl der Kontaktmöglichkeiten im Handel mit Rindern ein nicht vertretbares Risiko für die BVDV-freie Rinderpopulation des Landes dar. Hinzukommt, dass die Bekämpfung der BVDV unter Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel, die zu Lasten der Allgemeinheit gingen, durchgeführt wurde. Somit besteht auch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des erreichten Bekämpfungsstatus, nämlich der Tilgung der Seuche. Ein mögliches privates oder wirtschaftliches Interesse an der Beibehaltung der Impfung, muss dahinter zurücktreten. Rechtsgrundlagen:

·§§ 24 und 38 Abs. 11 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG)

·§ 1 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)

·§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV Verordnung-BVDVV)

·§ 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO)

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, einzulegen.

Hinweise:

1)  Widerspruch und Klage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Um diese zu erreichen, wäre ein entsprechender Antrag zu stellen beim: Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32 in 14469 Potsdam.

2)  Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung, einschließlich der Begründung, kann auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter der Adresse www.potsdam-mittelmark.de eingesehen werden.

3)  Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG i. V. m.
§ 6 BVDV Verordnung-BVDVV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Bad Belzig, den 25.3.2021

Gez.                                                 Dienstsiegel
Dr. F. Taugner               
Amtstierärztin                                             



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