16.03.2022 12:27 Kategorie: Aktuelles, Landkreis und Verwaltung, Startseite

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

Mit der amtlichen Feststellung der ASP bei Wildschweinen in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen besteht ein zusätzliches Gefährdungspotenzial für eine Verschleppung der ASP durch migrierende Wildschweine in bislang freie Gebiete in Brandenburg.


Bache mit Frischlingen
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
Anordnung von Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
Mit der amtlichen Feststellung der ASP bei Wildschweinen in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen besteht ein zusätzliches Gefährdungspotenzial für eine Verschleppung der ASP durch migrierende Wildschweine in bislang freie Gebiete in Brandenburg. Diese Gefährdungslage macht die Anordnung folgender Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest auf der Grundlage des Artikel 70 der VO (EU) 2016/429 in Verbindung mit  § 3a Schweinepest-Verordnung (SchwPestV)) erforderlich. Folgende Anordnungen werden getroffen:   I.        Diese Allgemeinverfügung gilt gegenüber jeder
            Jagdausübungsberechtigten und jedem
            Jagdausübungsberechtigten
im Landkreis
            Potsdam-Mittelmark.  II.        Folgendes wird angeordnet: 1)    Zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes ist die Bejagung von
       Schwarzwild im Landkreises Potsdam-Mittelmark flächendeckend
       zu verstärken. 2)    Die Fallwildsuche im Landkreis Potsdam-Mittelmark ist zu
       verstärken. 3)    Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Fachdienst
       Veterinärwesen- und Lebensmittelüberwachung sofort
       anzuzeigen und zu kennzeichnen.
       Die Anzeige kann telefonisch oder per E-Mail unter
       fallwildmeldung@remove-this.potsdam-mittelmark.de erfolgen.
       Zur Kennzeichnung genügt das Ausstellen des
      Wildursprungscheines. Jedes verendet aufgefundene Stück Schwarzwild, auch Unfallwild, ist mittels Tupferprobe zur virologischen Untersuchung, zu beproben. Die Probe ist zusammen mit dem Wildursprungsschein und dem ausgefüllten Untersuchungsantrag beim Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, 14806 Bad Belzig oder 1)    Potsdamer Str. 18, 14776 Brandenburg an der Havel oder Lankeweg 4, 14513 Teltow, abzugeben 2)    Soweit Verkehrssicherungspflichten nicht entgegenstehen, verbleibt der beprobte Tierkörper am
       Fundort. III. Soweit die Anordnungen unter Punkt II dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG. IV. Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Begründung:I. Die Afrikanische Schweinepest ist eine virusbedingte hochansteckende und gefährliche Tierseuche, die unter natürlichen Bedingungen auf Haus- und Wildschweine übertragbar ist. Die Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) aus infizierten Gebieten durch kontaminierte Produkte und Gegenstände ist weiterhin hoch. Mit der amtlichen Festestellung der ASP bei Wildscheinen in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen besteht ein zusätzliches Gefährdungspotential für die Verschleppung der ASP durch migrierende Wildscheine in freie Gebiete in Brandenburg. Insofern wächst die Gefahr, eines Übergreifenens auf die Hausschweinebestände.Die Afrikanische Schweinepest zeichnet sich durch eine sehr hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand verenden infizierte Tiere innerhalb von sieben bis zehn Tagen.Die Virusausscheidung betroffener Schweine beginnt in der Regel am zweiten bis vierten Tag nach der Infektion. Übertragen wird der Erreger durch direkten Kontakt lebender Tiere untereinander, vor allem aber über infizierte Kadaver.Zudem ist eine Infektion über Speiseabfälle, verarbeitetem Fleisch infizierter Tiere und auch indirekt über Personen, Fahrzeuge, Futter, Einstreu, sonstige Gegenstände, Zecken oder Schadnager möglich. II. Der Fachdienst Veterinärwesen- und Lebensmittelüberwachung ist nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) zuständige Behörde, um die Belange des Tiergesundheitsgesetzes durchzusetzen. III. In den Landkreisen Spree-Neiße, Oder-Spree und Märkisch Oderland, Uckermark, Barnim, Dahme-Spreewald und der kreisfreien Stadt Frankfurt-Oder, sowie den Sächsischen Landkreisen Görlitz und Meißen  und dem Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen amtlich festgestellt worden. Dies stellt eine hohe Gefahr der Einschleppung der Seuche durch Einwanderung infizierter Tiere oder durch Verschleppung der Seuche durch kontaminierte Produkte oder Gegenstände dar. IV. Soweit es zur Vorbeugung der Einschleppung oder zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 3 a Schweinepest-Verordnung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die verstärkte Bejagung von Wildschweinen oder die verstärkte Suche nach verendeten Wildscheinen anordnen.
Von dem mir zustehenden Ermessen mache ich hier Gebrauch. Es handelt sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, denn es muss mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln versucht werden, eine weitere Verbreitung der aggressiven Tierseuche zu verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt bei der Wahl der Mittel gewahrt. Andere, mildere Maßnahmen sind im Kontext der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht erkennbar. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, um zu erkennen, ob eine Weiterverbreitung des Virus bereits begonnen hat. Sie sind geeignet, dann zeitnahe Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. V. Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz sowie § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen Nr. 1 bis 5 keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt, war die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen. Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Verschonung vom Vollzug muss hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. Das überwiegende öffentliche Interesse besteht im Schutz der Gesundheit der nicht erkrankten Tiere sowie in der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest mit daraus resultierenden, in ihrem Umfang nicht absehbaren wirtschaftlichen Schäden der Lebensmittelversorgungsbranche. Daher ist es geboten, dass die Beprobung unverzüglich vorgenommen wird. Rechtsgrundlagen: ·           Artikel 71 VO (EU) 2016/429 ·           §§ 24, 37, 38 Abs. 11 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und
            Bekämpfung von Tierseuchen
            (Tiergesundheitsgesetzes - TierGesG) ·           § 1 Abs.1 und 4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des
            Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ·           §§ 1, 3, 3a, 3b, 5 und 14 sowie 25a der Verordnung zum Schutz
            gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
            (Schweinepest-Verordnung) ·           § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1
            Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, einzulegen. Hinweise:
1. Widerspruch und Klage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Um diese zu erreichen, wäre ein entsprechender Antrag zu stellen beim: Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32 in 14469 Potsdam. 2. Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann im Internet unter www.potsdam-mittelmark.de eingesehen werden. 3. Jeder Verdacht auf Erkrankung an Afrikanischer Schweinepest (ASP) ist dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter telefonisch oder per Fax: 03381-533-269, oder per E-Mail unter fallwildmeldung@remove-this.potsdam-mittelmark.de sofort zu melden. 4. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i. V. m. § 25 Abs.1 Schweinepest-Verordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Brandenburg an der Havel, den 16. März 2022 Dr. Taugner Amtstierärztin Weitere informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie hier:
https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/verbraucherschutz/
veterinaerwesen/tierseuchen/afrikanische-schweinepest/


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