08.01.2022 15:50 Kategorie: Landkreis und Verwaltung, Aktuelles, Startseite

Geflügelpest weiter auf dem Vormarsch-Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest im Landkreis Potsdam-Mittelmark - Anordnung zur Aufstallung des Geflügels und weitere Schutzmaßnahmen


Gänse mit Gösseln
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark ordnet gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 der VO (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs.1 und 2 Geflügelpest-Verordnung nachfolgende Maßnahmen an:   I.   Im Einzelnen handelt es sich dabei um die nachfolgend genannten
     Gemeinden mit den Ortsteilen: im Amt Beetzsee die Ortsteile Päwesin, Roskow und Bagow

in der Gemeinde Groß Kreutz die Ortsteile Götz, Deetz und Schmergow
Stadt Werder (Havel) und die Ortsteile Phöben, Neu Töplitz,
Alt Töplitz, Göttin, Kemnitz, und Leest

in der Gemeinde Schwielowsee die Ortsteile Geltow,
Caputh und Petzow

in der Stadt Beelitz die Ortsteile Beelitz und Beelitz–Heilstätten an. II. Folgendes wird angeordnet:

1. Alle Geflügelhalter in diesen Gebieten haben ihr Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) in geschlossenen Ställen zu halten oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.
2. Alle Halter von Geflügel haben unverzüglich, sofern nicht schon geschehen, die Haltung ihres Geflügels unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihres Standortes dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, Email: fb3@potsdam-mittelmark.de, Telefon: 03381 533287 anzuzeigen. 3. Geflügel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrig-pathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist.
Die Untersuchungen sind im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand durchzuführen.
Im Fall von Laufvögeln sind die Untersuchungen an Proben von 60 Tieren  je Bestand durchzuführen.
Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen.
Die Proben sind im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers, im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben zu entnehmen. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. 4. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind in den unter Nummer I aufgeführten Gemeinden und Ortsteilen nur in geschlossenen Räumen gestattet. 5. Verendungen oder Erkrankungen von Geflügel sind unverzüglich dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung mitzuteilen. III.   Soweit die Anordnungen unter Punkt II dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO angeordnet.Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.IV.    Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Begründung: Der Fachdienst Veterinärwesen- und Lebensmittelüberwachung ist nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) zuständige Behörde, um die Belange des Tiergesundheitsgesetzes durchzusetzen. Nach einer Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vom 26.10.2021 wird das Risiko einer Ausbreitung der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf gehaltene Vögel in Deutschland als hoch eingestuft. Seit Mitte Oktober 2021 wird ein verstärktes Auftreten dieser Virusvariante bei Wildvögeln in Deutschland festgestellt. Die lokale Ausbreitung an der Nord- und Ostseeküstenregion bestimmt die Dynamik des Ausbruchsgeschehens. Meldungen über infizierte Wildvögel aus Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg weisen jedoch darauf hin, dass sich das Virus überregional ausbreitet und es jederzeit zu weiteren Fällen in der Wildvogelpopulation kommen kann, die das Risiko der Einschleppung in Hausgeflügelbestände erhöhen. Freilandhaltungen sind besonders gefährdet. Ausbrüche der Geflügelpest in Haus- geflügelbeständen wurden bereits in mehreren Bundesländern festgestellt. Die Maßnahmen der Allgemeinverfügung dienen dem Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände und deren Auswirkungen. Es handelt sich um erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahmen der Seuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung.   Begründung der sofortigen Vollziehung: Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz sowie § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen Nr. 1 bis 5 keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind. Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Verschonung vom Vollzug muss hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. Das überwiegende öffentliche Interesse besteht im Schutz der Gesundheit von Hausgeflügelbeständen sowie in der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest mit daraus resultierenden, in ihrem Umfang nicht absehbaren wirtschaftlichen Schäden. Der Eintrag und die Ausbreitung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände muss verhindert werden. Die Maßnahmen dienen dem Schutz hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Tierseuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen, als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Rechtsgrundlagen: -   Artikel 70 Abs. 1 b) und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) -       §§ 7, 13 und 14 a der Geflügelpest-Verordnung
        (in der jeweils gültigen Fassung) -       § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1
        ViehVerkV (in der jeweils gültigen Fassung) -       § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4
        VwGO (in der jeweils gültigen Fassung) Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig einzulegen. Empfehlung:
Zoologischen Einrichtungen in den benannten Gebieten sollten nicht nur Geflügel, sondern auch gehaltene Vögel anderer Arten aufstallen. Hinweis:
-  Mögliche Ausnahmen von der Aufstallungspflicht können im Einzelfall
   auf schriftlichen Antrag mit Auflagen gemäß § 13 Abs. 3 Geflügelpest-
   Verordnung genehmigt werden. -  Verstöße gegen die, in dieser Allgemeinverfügung getroffenen
    Anordnungen und Maßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten i. S.
    von § 32 (2) Nr. 4 a Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 64
    Geflügelpest–Verordnung dar. Die Ordnungswidrigkeit kann
    nach § 32 (3) Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße in Höhe
    bis zu 30.000 Euro (dreißigtausend Euro) geahndet werden.

Dr. Felicitas Taugner                                                  Dienstsiegel
Amtstierärztin Hier finden Sie die Karte mit den betroffenen Gebieten Weitergehende Informationen zur Geflügelpest finden Sie auch auf den Seiten des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

oder Pressemeldung Ministerium

Weiterer Fall von Geflügelpest – Hühnerbestand im Landkreis Havelland betroffen

In einer Kleinsthaltung im Landkreis Havelland ist der Geflügelpesterreger H5N1 (Vogelgrippe/Geflügelpest) nachgewiesen worden. Es ist der fünfte Fall von Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand im Land Brandenburg innerhalb weniger Wochen.
In der Hobbyhaltung mit rund zehn Hühnern waren erhöhte Verluste aufgetreten. Das Aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 wurde vom Landeslabor Berlin Brandenburg festgestellt und vom nationalen Referenzlabor, dem Friedrich-Loeffler-Institut heute bestätigt.

Das Veterinäramt des betroffenen Landkreises hat die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Schritte angeordnet. Dazu gehören die Einrichtung einer Schutzzone im Radius von mindestens drei Kilometern und einer Überwachungszone im Radius von mindestens zehn Kilometern um den Ausbruchsbestand. Die genauen Grenzen der genannten Restriktionsgebiete werden durch das zuständige Veterinäramt festgelegt. Die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen durch den Landkreis informiert. In den Gebieten gelten unter anderem Beschränkungen für die Geflügelhaltungen, wie etwa das Verbot zum Verbringen von Geflügel und bestimmter tierischer Erzeugnisse sowie die Pflicht zur Aufstallung von Hausgeflügel.

Das Verbraucherschutzministerium appelliert eindringlich an die Geflügelhalter, alle Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten und die seit dem 8. Januar 2022 in Risikogebieten geltende Stallpflicht konsequent zu beachten. Die Gefahr eines Eintrages des Geflügelpesterregers in Geflügelhaltungen wird durch das FLI weiterhin als sehr hoch eingeschätzt.
fileadmin/extern/user_upload/008_22_MSGIV_Gefluegelpest_Stallpflicht_20220107.pdf


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