17.04.2021 16:39
Kategorie: Aktuelles, Landkreis und Verwaltung, Startseite, Bildung und Soziales
Anträge für Notbetreuung in kommunalen Einrichtungen und Einrichtungen Freier Träger
Hier finden Sie die Anträge für die Notbetreuung
Schulunterricht
Augenblicklich stellt die gültige Eindämmungsverordnung auf den Notbetrieb in den Horten ab. Sofern kein Präsenzunterricht möglich ist, gilt auch hier die Regelung zur Notbertreuung.
Für Kinder, die nach dem Willen der personensorgeberechtigten Eltern nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn dies grundsätzlich möglich wäre, besteht kein Anspruch auf Notbetreuung während möglicher Unterrichtszeiten.
Bitte unbedingt zu beachten ist:
Eltern, deren Kinder, in kommunalen Einrichtungen betreut werden, müssen den Antrag bei der zuständigen Gemeinde/Stadt/Amt stellen, nicht beim Landkreis!
Diesen Antrag finden Sie hier: PDF-Datei Eltern, deren Kinder in Einrichtungen freier Trägerschaft betreut werden, müssen den Antrag beim Landkreis stellen.
Diesen Antrag finden Sie hier: PDF-DateiBitte die Anträge per E-Mail stellen, nur so kann sichergestellt werden, dass der Anspruch zu Betreuungsbeginn auch beschieden ist.
Eindämmungsverordnung-Konkretisierung Notbetreuung