28.10.2022 16:17 Kategorie: Landkreis und Verwaltung

Allgemeinverfügung der Unteren Jagdbehörde

Mit der Allgemeinverfügung wird die Angliederung von jagdbezirksfreien Grundflächen in der Gemarkung Ketzür vorgenommen


Allgemeinverfügung: Angliederungsentscheidung der Unteren Jagdbehörde

Der Landrat als Untere Jagdbehörde erlässt folgenden Verwaltungsakt:  1)    Die jagdbezirksfreien Grundflächen:

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

amtliche Fläche in m²

Ketzür

3

56

142722

Ketzür

3

55

40792

 

werden an den Jagdbezirk:

 

Eigenjagdbezirk (EJB) Ketzürer Heide, Nr. 364

 

mit sofortiger Wirkung angegliedert.

  2)    Die sofortige Vollziehung für Punkt 1) wird angeordnet.

 

3)    Kostenentscheid:

Es werden keine Kosten erhoben.

 BegründungDie außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (GJB) liegenden Grundflächen einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebietes (jagdbezirksfreie Flächen) hat die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erklärt werden (vgl. § 9 Abs. 3 BbgJagdG). § 2 Abs. 3 BbgJagdG ist entsprechend anzuwenden.Gemäß § 2 Abs. 3 BbgJagdG ist eine Abrundung von Jagdbezirken auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde vorzunehmen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Ist ein Jagdbezirk verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdberater zu hören. Die betreffenden Flächen in der Gemarkung Ketzür wurden mit der Entstehung des EJB Ketzürer Heide, Nr. 364 vom GJB Ketzür, Nr. 107 abgetrennt. Die Größe der betreffenden Flächen lässt keinen eigenständigen GJB zu (vgl. § 9 Abs. 2 BbgJagdG). Somit sind diese Flächen anzugliedern.Bei der erfolgten Anhörung der Nachbar-Jagdbezirke wurde festgestellt, dass diese Flächen für eine ordnungsgemäße Jagdausübung an den EJB Ketzürer Heide, Nr. 364 anzugliedern sind. Hierdurch bleibt insbesondere die bisherige über Jahre bewährte Grenze zum EJB Fennsee, Nr. 057 erhalten.Nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt somit die Angliederung der o.g. jagdbezirksfreien Flächen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgJagdG an den EJB Ketzürer Heide, Nr. 364 von Amts wegen. Diese Entscheidung ergeht im öffentlichen Interesse, da nur mit der Angliederung die Jagd und Hege auf diesen Flächen gewährleistet wird.Der Jagdberater wurde hierzu gehört. Der Inhaber und Jagdausübungsberechtigte des EJB Ketzürer Heide, Nr. 364 wurde angehört und stimmt der Angliederung zu.Diese Angliederungsentscheidung erfolgt in Form der Allgemeinverfügung, um der großen Anzahl der Grundeigentümer, teilweise mit unbekannter Anschrift, den Inhalt dieser Entscheidung wirksam bekannt zu geben.Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGOangeordnet, da im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen vorgehen. Diese bestehen in Form der ordnungsgemäßen Bejagung und des Jagdschutzes und der Beachtung der Vorgaben des § 1 Abs. 2 BbgJagdG. Es kann in diesem Zusammenhang nicht hingenommen werden, dass sich die Entscheidung durch mögliche Klageverfahren aufschiebt. Dieser Vorrang der öffentlichen Interessen (flächendeckende Bejagung) ist entsprechend durchzusetzen. Mit einer Aussetzung der Vollziehbarkeit wäre dies nicht möglich und insbesondere die Wildschadensabwehr nicht durchzusetzen.RechtsgrundlagenJagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung) Gegen diese Allgemeinverfügungkann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark in 14806 Bad Belzig erhoben werden.HinweiseEigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, haben gegen Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtpreis oder Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken haben die Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechend angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung (vgl. § 4 BbgJagdG).Bad Belzig, 30.09.2022gez. Marko KöhlerLandrat

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