01.12.2022 15:00 Kategorie: Aktuelles, Startseite, Landkreis und Verwaltung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest erlassen

Aufgrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens hat der Landkreis Potsdam-Mittelmark eine Allgemeinverfügung erlassen - Geflügelhalter sind zu Vorsichtsmaßnahmen verpflichtet


Geflügel

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Aviären Influenza (Geflügelpest) bei Geflügelausstellungen und bei der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe (Geflügelhandel)

Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Nach Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes und vor den Hintergrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens und zur Vermeidung der weiteren Verschleppung des Geflügelpestvirus werden für den Landkreis Potsdam-Mittelmark die nachfolgenden Anordnungen getroffen: 1.) Alle Halter von Geflügel haben unverzüglich, sofern nicht schon geschehen, die Haltung ihres Geflügels unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, Email: fb3@potsdam-mittelmark.de, Telefon: 03381 533287 anzuzeigen.

2.) Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sind nur in geschlossenen Räumen gestattet.

3.) Geflügel darf zu einer solchen Veranstaltung nur verbracht werden, soweit das Geflügel längstens sieben Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. 
Im Fall von Enten und Gänsen sind jeweils 60 Proben von 60 Tieren je Bestand zu entnehmen.
Im Fall von Laufvögeln sind 60 Proben je Bestand zu entnehmen. 
Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere im Bestand zu beproben. 
Die Proben sind im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers, im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben zu entnehmen. 
Derjenige, der das Geflügel verbringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.

4.) Die unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen gelten in Bezug auf die nachzuweisenden Untersuchungen und Dokumentationen vollumfänglich für Geflügel, welches außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig abgegeben werden soll (Reiseverkehr).

5.) Soweit die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.
Die Allgemeinverfügung tritt am 2.12.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 1.5.2023.
Begründung:
Nach einer Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Institutes vom 8.11.2022 wird das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf gehaltene Vögel in Deutschland als hoch eingestuft. In Deutschland wurden allein im Oktober 24 HPAI-Ausbrüche beim Hausgeflügel gemeldet. Alle Ausbrüche waren vom Subtyp H5N1. Die Ausbrüche sind in Haltungen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bayern. 
Betroffen waren Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsebetriebe.
Zunehmend ist eine Verbreitung in Mecklenburg-Vorpommern zu verzeichnen. Es ist derzeit von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb Deutschlands und Europas auszugehen. Es gibt kaum Möglichkeiten, auf den Verlauf und die Ausbreitung von Infektionen hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAIV, Geflügelpestviren) in Wildvogelpopulationen Einfluss zu nehmen.
Oberste Priorität hat weiterhin der Schutz des Geflügels und gehaltener Vögel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen.
Derzeit dominiert das Geflügelpestvirus H5N1 nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Erstmalig schaffte das Virus es über Nordamerika bis nach Kolumbien, eine weitere Ausbreitung in Südamerika ist nicht auszuschließen.
Die Maßnahmen der Allgemeinverfügung dienen dem Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Hausgeflügelbestände und deren Auswirkungen.
Es handelt sich um erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahmen der Seuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung. 
Begründung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen Nr. 1 bis 4 keine aufschiebende Wirkung. 
Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.
Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Verschonung vom Vollzug muss hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. 
Das überwiegende öffentliche Interesse besteht im Schutz der Geflügelbestände und der Gesundheit der nicht erkrankten Tiere sowie der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest mit daraus resultierenden, in ihrem Umfang nicht absehbaren wirtschaftlichen Schäden der Lebensmittelversorgungsbranche. Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs. 3 und 38 Abs. 11 TierGesG i.V.m.
§§ 7 Abs. 5 und 14 a der Geflügelpest-Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung)
§ 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 ViehVerkV (in der jeweils gültigen Fassung)
§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV
§ 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (in der jeweils gültigen Fassung)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig einzulegen.
Hinweise:
Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter der Adresse www.potsdam-mittelmark.de eingesehen werden.
Verstöße gegen die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen und Maßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten i. S. von § 32 (2) Nr. 3 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 64 Geflügelpest – Verordnung dar. 
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 (3) Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

gez. C.Kraft                                                                                                 
Stellv. Amtstierärztin              (Dienstsiegel) Die vorstehende Anordnung als Dokument (PDF)

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