29.06.2021 15:55 Kategorie: Aktuelles, Bildung und Soziales, Startseite

Grundrente: Höhere Freibeträge bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und Wohngeld

Am 1. Januar trat die neue Grundrente in Kraft. Von ihr profitieren Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben.


Euro in Scheinen und Geldstücken
Am 1. Januar trat die neue Grundrente in Kraft. Von ihr profitieren Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Die Grundrente wird als Zuschlag zur Rente gezahlt. Die neue Leistung muss nicht beantragt werden, denn sie wird automatisch mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Mit der neuen Grundrente wurden Freibeträge für langjährig Versicherte unter anderem bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt. Der Freibetrag umfasst mindestens 100 Euro und maximal 223 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden. Die Freibeträge wurden auch in das Wohngeldrecht und die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II aufgenommen.
Der Freibetrag sorgt dafür, dass in vielen Fällen ein erheblicher Teil der Rente nicht als anrechenbares Einkommen gilt. Hieraus können sich auch erstmals Ansprüche auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld ergeben. Bei Bürgern und Bürgerinnen, die bereits Grundsicherungsleistungen erhalten, fragt der Landkreis Potsdam-Mittelmark automatisch bei der Deutschen Rentenversicherung die Grundrentenzeiten ab. Wer heute bereits Grundsicherung bezieht, wird – ohne gesonderte Antragstellung – später gegebenenfalls eine Nachzahlung erhalten.

Anders sieht es für diejenigen aus, die Ende 2020 noch keine Grundsicherung erhalten haben, aber durch den neuen Freibetrag und bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Grundsicherung erhalten könnten. Geprüft wird in diesem Zusammenhang das Einkommen des Partners, der Partnerin (Ehepartner, Lebenspartner) und vorhandenes Vermögen nach Abzug der Freigrenzen. Wichtig: Der Antrag auf Grundsicherung im Alter sollte möglichst schnell gestellt werden.

Anhand des Rentenverlaufs kann man selbst schon einmal prüfen, ob man die 33 Jahre erreicht und ein Antrag erfolgreich sein könnte.

Folgende Zeiten werden bei den 33 Jahren berücksichtigt:
·         Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
·         Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
·         Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
·         Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
·         Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes,
          der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.) Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

·         Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II,
·         Zeiten der Schulausbildung,
·         die Zurechnungszeit, also der für die Rente fiktiv verlängerte
          Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer
          Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes sowie
·         freiwillige Beiträge und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
          (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.

Aufgrund des Freibetrags ist es möglich, dass nun auch Personen einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben, die bislang mit ihrem Einkommen nur geringfügig über dem persönlichen Bedarfssatz lagen. Auf Antrag prüft der Fachdienst Soziales und Wohnen des Landkreises Potsdam-Mittelmark, eventuelle Leistungsansprüche.

Sofern weitere Fragen zu den Ansprüchen auf Grundsicherung unter Berücksichtigung der Grundrentenfreibeträge bestehen, kann man sich vertrauensvoll an die Beratungszentren des Landkreises Potsdam-Mittelmark wenden.Beratungszentrum Bad Belzig
Am Bahnhof 11, 14806 Bad Belzig (im Flämingbahnhof)
Telefon: 033841 449510
Dienstag, Donnerstag: 09:00 bis 17:00 Uhr Beratungszentrum Teltow mit integriertem Pflegestützpunkt PM - Außenstelle Teltow
Gesundheitszentrum Teltow
Potsdamer Straße 7-9, 14513 Teltow
Telefon: 03328 3397395
Dienstag: 09:00 bis 17:00 Uhr Beratungszentrum Werder (Havel) mit integriertem Pflegestützpunkt PM
Am Gutshof 1-7, 14542 Werder (Havel)
Telefon: 03327 739-340
Dienstag: 09:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 13:00 Uhr Beratungszentrum Brandenburg
Deutsches Dorf 45-47, 14776 Brandenburg an der Havel
Telefon: 03381 796156 / 0172 2538114 / 01577 2161889
Dienstag: 09:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 13:00 Uhr Beratungszentrum - Außensprechstunde in Beelitz mit integriertem Pflegestützpunkt PM - Außenstelle Beelitz
Clara-Zetkin-Straße 196, 14547 Beelitz
Telefon: 033204 617625
Mittwoch: 13:00 bis 16:30 Uhr Beratungszentrum - Außensprechstunde in Kloster Lehnin
Klosterkirchplatz 17, 14797 Kloster Lehnin OT Lehnin
Telefon: 03382 768480 / 0172 2538114 / 01577 2161889
Mittwoch: 13:00 bis 16:30 Uhr Erst wenn der Nachweis über die Grundrentenzeiten durch die Deutsche Rentenversicherung vorliegt, kann der Freibetrag berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl, der von der Deutschen Rentenversicherung zu prüfenden Vorgänge, liegen erste Ergebnisse wohl erst ab Mitte bis Ende 2021 vor. Ergeben sich ohne Berücksichtigung des Freibetrages keine Leistungsansprüche, erfolgt eine Ablehnung. Soweit später der Nachweis über die 33 erforderlichen Jahre vorliegt, wird im Rahmen eines Überprüfungsantrags geprüft, ob ab erster Antragstellung bereits Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld bestand. Die Leistung wird dann nachgezahlt. Auf diese Möglichkeit wird im Ablehnungsbescheid ausdrücklich hingewiesen.



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