20.04.2021 20:46 Kategorie: Aktuelles, Landkreis und Verwaltung, Startseite, Wirtschaft und Arbeit

Öffentliche Bekanntgabe

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark gibt das Überschreiten der Inzidenz von 100 (7-Tage/100000 Einwohner) an drei aufeinander folgenden Tagen öffentlich bekannt


Elektronische öffentliche Bekanntgabe gemäß § 1 der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.02.2021 (GVBl. II Nr. 17/2021): Laut der Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) hat im Landkreis Potsdam-Mittelmark ein Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern) von kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage – nämlich am 17.4., 18.4. und 19.4.2021 – ununterbrochen vorgelegen. Aufgrund dieser Überschreitung des Inzidenzwertes gibt der Landkreis bekannt, dass entsprechend der Regelung des § 26 Abs. 2 der 7. EindV in der seit dem 19.4.2021 geltenden Fassung die folgenden Schutzmaßnahmen ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind: 1. abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. EindV ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, 2. abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. EindV ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, 3. abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 der 7. EindV ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, 4. abweichend von § 8 Absatz 1 der 7. EindV sind alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. EindV genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. EindV überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle, 5. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. EindV ist die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt, 6. abweichend von § 23 Absatz 1 der 7. EindV sind alle dort genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen, 7. in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere: a)​der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, b)​die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts, c)​die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, d)​die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, e)​die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen, f)​die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren, g)​die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, h)​das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, i)​die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, j)​die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstiger Zusammenkünfte nach § 7 Absatz 5 der 7. EindV, k)​die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen. Bad Belzig, den 20.4.2021 gez. i.V. Stein, Erster Beigeordneter kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/" class="external-link-new-window" title="Opens external link in new window" data-htmlarea-external="1">www.kkm.brandenburg.de).

Hier finden Sie die Öffentliche Bekanntgabe - Information des Landkreises zur Regelung vom 18.04.2021 Zum Text der 7. Eindämmungsverordnung hier

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