Urheberrecht in der Schule
Häufige Fragen
Wie gut kennen Sie sich aus?
Sie wollen wissen, ob Sie sich mit dem Einsatz von Filmen im Unterricht gut auskennen? Dann probieren Sie doch unser Quiz.
Wann dürfen Filme im Unterricht verwendet werden?
Defintion von Öffentlichkeit
Die Entscheidung darüber, ob Filme im Unterricht vorgeführt werden dürfen hängt stark davon ab, ob der Unterricht als öffentlich oder nicht öffentlich definiert wird.
Da dies aber umstritten ist, haben wir die Diskussion unten etwas zusammengefasst.
Art des Films
Ferner hängt es davon ab, was für ein Medium Sie zeigen wollen. Filme von unter 5 Min. beispielweise werden in der Regel als Werke mit geringer Schöpungshöhe angesehen und dürfen vollenständig gezeigt werden.
Medien hingegen, die für den Einsatz in der Bildung produziert werden, benötigen grundsätzlich eine Lizenz.
Fazit
Zusammenfassend kann man sagen, dass diese Frage aufgrund der Komplexität der zu brücksichtigenden Faktoren nicht pauschal beantwortet werden kann.
Wir haben deshalb unten ein paar Aspkete dieser Thematik für Sie erläutert.
Ist der Schulunterricht öffentlich?
Die Frage, nach der Öffentlichkeits des Unterrichts, ist in Deutschland umstritten. Eine gerichtliche Entscheidung von oberster Instanz ist bisher leider nicht erfolgt. Dies fürht dazu, das für Lehrkräfte weiterhin eine gewisse Unsicherheit bestehen beleibt.
Grund der Diskussion ist der § 15 Abs. 3 UrhG. Dieser definiert eine Gruppe als nicht öffentlich, wenn ihre Mitglieder eine Beziehung zum Verwerter haben oder untereinander in Beziehung stehen.
Schüler haben natürlich zwangsläufig eine Beziehung zu einander, da sie sich in der Regel über Jahre hinweg jeden Wochentag sehen.
Aus dieser Tatsache wird für viele die Defition von nicht öffentlich für den Unterricht heraus abgeleitet. Dieser wird dann aber gemeinhin nur für den Klassenverband akzeptiert.
Die andere Seite hingegen argumentiert: Schulpflicht und die Tatsache, dass private Beziehungen der Schüler sich häufig nicht auf den gesamten Klasstenverband erstecken, keine persönliche Beziehung besteht. Die der Klassenverband ist eher als eine Art Interessensgemeinschaft zu sehen und der Unterricht muss somit als öffentlich deklariert werden.
Ferner wird in der jüngeren Rechtsprechung darauf verwiesen, dass die Defintion von Öffentlichkeit in der Europäischen Union einheitlich nach Abs. 3 InfoSocRL zu auszulegen ist. Wenn der mögliche Empfängerkreist nicht aus "Personen allgemein" besteht, kann von einer persönlichen Verbundenheit gesprochen werden. (Vlg. Haut, Stefan (2019): Film und Fernsehen im Unterricht. abgerufen am 16.05.2020). Der Unterricht ist somit als öffentlich zu betrachten.
Zwar trat am 1. März 2018 das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft, das die Schranken für den Einsatz von urheberrechtsrelevanten Werken in der Bildung, Wissenschaft und Forschung regelt. Allerdings blieb das oben erläuterte Definitionsproblem von diesem Gesetzt unangetatstet.
Fazit
Der Begriff der Öffentlich ist stark umstritten. Somit bleibt für alle beteiligten eine Rechtsunsicherheit bestehen. Es dürfen im Unterricht, zumindest über den Klassenverband hinaus, Filme nur mit Lizenz gezeigt werden. Bildungsmedien sind von dieser Regelung ohnehin ausgenommen. Daher gilt: Wer auf Nummer sicher gehen möchte Zeigt Filme nur mit einer gültigen Lizenz.
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In welchem Umfang ist die Nutzung von Filmen gestattet?
Das UrhgWiss regelt die Verwendung von Medien in § 60a UrhgWiss die gesetzlich erlaubte Nutzung im Unterricht. Demnach gilt nach Abs. 1:
- Medien müssen der Veranschaulichung im Unterricht dienen (also nicht der Unterhaltung)
- Es darf kein Kommerzieller Zweck vorliegen (also nicht für VHS usw.)
- Es dürfen max 15 % eines Werkes
- vervielfältigt
- verbreitet
- öffentlich zugänglich gemacht oder
- in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.
Ferner gelten diese Regelungen nach Abs. 2 auch nicht für Werke geringen Umfangs. Weil damit einer oft eine geringe Schöpfungshöhe einhergeht.
Diese Regelungen gilt, nach Abs. 4, nicht für:
- Medien, die für den Unterricht produziert werden
- Aufzeichunungen von einem Werk " während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird"
- Filme, die nicht der Unterrichtsveranschauchlichung dienen.
Fazit
Sobald Sie einen Filmauschnitt zeigen wollen, der mehr als 15 % der gesamten Länge ausmacht oder er keinen unterrichtsrelevanten Bezug hat, dürfen Sie Ihnen nur mit Lizenz zeigen. Dies gilt mindestens außerhalb eines Klassenverbands. Medien, die für den Unterricht produziert werden, dürfen generell nur mit Lizenz vorgeführt werden.
Was bedeutet das für mich?
Zusammenfassend kann man sagen:
- Eine einfache Antwort auf diese komplexe Thematik gibt es nicht.
- Rechtssicher ist die Verwendung von Filmen nur im Rahmen der Regelungen in § 60a UhrgWiss oder
- mit einer gültigen Lizenz.
Ferner ist ein Großteil der relevanten Filme spezielle für den Einsatz im Unterricht produziert worden. Diese sind ohnehin von der Nutzung ohne Lizenz ausgenommen.
Daher gilt:
Mit den umfangreichen Filmangebot von "media4school" sind Sie immer auf der sicheren Seite.
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Wo erhalte ich weitere Informationen?
Relevante und informative Gesetze und Vereinbarungen
- UhrgWiss
- UrhG
- LernMV
- Gesamtvertrag der Kultusminsterkonferenz mit den Verwertungsgesellechaften zur Vervielfältigung an Schulen
Kommentare, Handreichungen rund ums Thema
Wir haben Ihnen hier eine Liste mit weiterführenden Informationen zusammengestellt.
- Haupt, Stefan (Honorarprofessor für Urheberrecht an der HGB Leipzig): Broschüre:"Film und Fernsehen im Unterricht"
- Lehrerfotbildung BW: Schwerpunktthema Datenschutz (mit Präsentation und Checklisten)
- Bundeszentrale für politsche Bildung (Kinofenster): Dossier Urheberrecht
- Senat BJF Berlin: Broschüre "Urheberrecht in der Schule"
- Bayrische Landeszentrale für neue Medien: "Urheberrecht: Tipps, Tricks und Klicks"
Kontakt
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