Beitragsfreies Kita-Jahr (gilt auch für die Tagespflege)/Beitragsbefreiung nach KitaBBV

Beitragsbefreiung im letzten Jahr

Seit dem 01.08.2018 sind Eltern, deren Kinder sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden, gemäß § 17 a KitaG von den Elternbeiträgen befreit. Anhand von Nachweisen vom Träger werden die Einnahmeausfälle vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Träger erstattet. Die Beitragsbefreiung im letzten Kita-Jahr gilt auch für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, aber im Land Berlin betreut werden.

Sofern ein Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg außerhalb des Landes betreut wird (außer Berlin), so erstattet auf Antrag der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zu einer Maximalhöhe von 125,00 € je Monat für das letzte Kita-Jahr.

Nach § 17 a Abs. 2 KitaG des Landes Brandenburg gilt die Beitragsbefreiung im letzten Jahr auch für vorzeitig eingeschulte oder für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. Sofern das Kind vorzeitig eingeschult werden soll, müssen die Personen-sorgeberechtigten einen Antrag bis spätesten zum 01.06. vor der Einschulung beim Träger einreichen. Die bis dahin geleisteten Elternbeiträge werden vom Träger bis spätestens 3 Monate nach der Einschulung zurückgezahlt.

Beitragsbefreiung nach KitaBBV

Am 01.08.2019 trat die Kita-Beitragsverordnung (KitaBBV) für alle Formen der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegestellen und Altersgruppen, sowie für alle zeitlichen Umfänge der Betreuung in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 a KitaG des Landes Brandenburg darf von Personensorgeberechtigten kein Elternbeitrag eingenommen werden, wenn der Elternbeitrag nach § 90 SGB VIII nicht zumutbar. Die Verordnung regelt das Vorliegen der Unzumutbarkeit, die Höhe des Pauschalbetrages und das Verfahren zur Erstattung der Einnahmeausfälle der Einrichtungsträger, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Essengeld und einmalige Beiträge für besondere Veranstaltungen sind nicht Bestandteil dieser Verordnung.

Der Elternbeitrag ist unzumutbar wenn mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt ist: Empfänger von Leistungen nach SGB II (Hartz IV), Empfänger von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter), Leistungen nach den §§ 2 und 3 AsylbLG (z. B. Personensorgeberechtigte ohne Aufenthaltstitel), Empfänger von einem Kinderzuschlag gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und/oder Personensorgeberechtigte mit einem netto Jahreseinkommen von unter 20.000,00 €.

erforderliche Dokumente für die Träger

Für die freien Träger

1. Beitragsfreies Kita-Jahr - Jahresantrag (Ausgleich der erhöhten Einnahmeausfälle)

2. Beitragsfreies Kita-Jahr - Jahresantrag (vorzeitig eingeschulte Kinder)

3. Beitragsfreies Kita-Jahr - Antrag für in Berlin betreute Kinder

4. Beitragsfreies Kita-Jahr - Antrag für Kinder, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Bandenburg haben

Für die KitaBBV

Hier ist kein gesonderter Antrag notwendig. Die Angaben für die Kinder KitaBBV, werden auf der zweiten Seite der Stichtagsmeldung für das notwendige pädagogische Personal im Detail abgefragt.

Rechtliche Grundlagen

SGB VIII, SGB XII, KitaG, Kita-Beitragsverordnung (KitaBBV)

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Finanzhilfen für Familien
Team Kindertagesbetreuung

Postfach 1138, 14801 Bad Belzig
E-Mail:
finanzhilfen@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Besucheradresse:
Am Gutshof 1-7, 14542 Werder (Havel)
Telefon: 03327 7390
Telefax: 03327 739-335

Frau N. Schulze, stellv. Teamleiterin und fachliche Leitung in der Finanzierung
Telefon: 03327 739-376

 

Öffnungszeiten

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