Rechtliche Grundlagen
1. UN-Konvention über Rechte des Kindes
- Artikel 8 (Grundrecht des Kindes auf Identität),
- Artikel 9 Abs. 3 (Grundrecht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen),
- Artikel 16 (Anspruch des Kindes auf rechtlichen Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr),
- Artikel 20 (Anspruch des Kindes auf besonderen Schutz und Beistand des Staates, wenn es von seiner Herkunftsfamilie getrennt leben muss, Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, kultu-rellen und sprachlichen Herkunft des Kindes).
2. Grundgesetz (GG)
- Artikel 6 Abs. 1 und 3 (Schutz des Kindes und Schutz der Familie).
3. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 1626 - Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, so weit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1630 – Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familien-gericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Gemäß § 1630 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht weitere Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern übertragen, um die ordnungsgemäße Betreuung des Kindes durch die Pflegeeltern sicherzustellen. Dadurch soll den Pflegeeltern ermöglicht werden, auch in wichtigen Angelegenheiten eigenständig zu handeln, ohne dass die leiblichen Eltern hinzugezogen und um Einverständnis gebeten werden müssen. Dies kann auf Antrag der Eltern oder auch der Pflegeeltern geschehen. In letzterem Fall ist die Zustimmung der Eltern notwendig. Voraussetzung ist, dass das Kind „für längere Zeit“ in Familienpflege lebt. Übertragen werden können nach dem Wortlaut des Gesetzes „Angelegenheiten der elterlichen Sorge“. Auf der Grundlage von § 1630 Abs. 3 BGB kann auch die vollständige elterliche Sorge übertragen werden, jedenfalls die gesamte Personensorge. In dem Umfang, in dem das Familiengericht die Sorgean-gelegenheiten überträgt, erhält die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Ergänzungspflegers (§ 1630 Abs. 3 S. 3 BGB). Die Eltern sind insoweit von der Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (§1630 Abs. 1 BGB).
§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigne-ten Fällen zu unterstützen.
§ 1632 - Herausgabe des Kindes; Umgangsbestimmung; Wegnahme aus der Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Abs. 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familien-gericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
§ 1666 - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch miss-bräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschulde-tes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge ver-bundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
§ 1666 a - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem EIternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
§ 1684 - Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Fami-liengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungs-bereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
§ 1685 - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs.1 erfüllt sind.
§ 1688 – Entscheidungsbefugnisse der Pflegepersonen
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenhei-ten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angele-genheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
Die Pflegeeltern haben die sog. „Alltags- und Notfallsorge“, das heißt:
- Sie können in „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge dabei vertreten (§ 1688 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 S. 3 BGB). Ihnen stehen „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ gegenüber, die nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben und nur mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten getroffen werden dürfen.
- Außerdem können sie den Arbeitsverdienst des Kindes verwalten sowie Unterhalts-, Versicherung-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend machen und verwalten (§ 1688 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Bei Gefahr im Verzug sind sie berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (§ 1688 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB).
4. Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist eine Leistung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, für deren Gewährung der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 79 und 85 Abs. 1 SGB VIII verantwortlich ist. Personensorgeberechtigte haben nach §§ 27, 33 SGB VIII darauf einen individuellen Rechtsanspruch. § 33 SGB VIII gibt Handlungsalternativen vor: Vollzeitpflege als zeitlich befristete Erziehungshilfe oder als auf Dauer angelegte Lebensform. Das Gesetz schreibt in § 33 Satz 2 vor, dass für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen sind.
Wie alle Hilfen zur Erziehung setzt Vollzeitpflege das Einverständnis der Betroffenen voraus. Ist das Einverständnis nicht zu erlangen und würde die für geeignet und notwendige erachtete Hilfe unterbleiben und dadurch das Kindeswohl erheblich gefährdet werden, so hat das Jugendamt gem. § 50 Abs. 3 SGB VIII das Familiengericht anzurufen. Dieses kann im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz in den sorgerechtlichen Status der Personensorgeberechtigten eingreifen und dadurch die Hilfe gleichwohl ermöglichen.
Die Personensorgeberechtigten sollen Beratung und Unterstützung erhalten, damit sie in einem für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen vertretbaren Zeitraum ihre Erziehungsbedingungen soweit nachhaltig verbessern können, damit sie ihr Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen können.
Pflegepersonen und Eltern sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten (§ 37 Abs. 1 SGB VIII).
Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII), die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ( § 8 SGB VIII) sowie die Bestimmungen des § 9 SGB VIII zur Grundrichtung der Erziehung und zur Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sind zu beachten.
Ebenso zu beachten sind das Verfahren der Mitwirkung, Hilfeplanung ( § 36 SGB VIII) sowie die Bestimmungen des § 1666a BGB (Trennung des Kindes von der elterlichen Familie). Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens sind die Personensorgeberechtigten auf die möglichen Folgen für die Entwicklung ihres Kindes oder Jugendlichen durch die Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie hinzuweisen. Die Möglichkeit der Adoption ist bei einer längerfristigen Hilfe außerhalb der Familie zu prüfen. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind an der Auswahl der Pflegestelle zu beteiligen.
Pflegepersonen und Zusammenschlüsse von Pflegepersonen haben nach § 37 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung. Dies gilt auch für Pflegepersonen, die Kinder oder Jugendliche ausserhalb von Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder (§ 35a SGB VIII) betreuen oder Unterkunft gewähren oder die vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen sind.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege löst als Annexleistung den Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII sowie auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII aus.
Auch junge Erwachsene haben Anspruch auf Hilfe. Der Anspruch aus § 41 SGB VIII ist nicht mehr auf Hilfe zur Erziehung gerichtet. Nach der neuesten Rechtsprechung ist dafür nur notwendig, daß die Entwicklung nicht abgeschlossen ist. Die Hilfe zur Erziehung wird umgewandelt in eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung. Der Anspruch wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, in begründeten Fällen (darunter fallen z.B. junge Erwachsene mit FAS) bis zum 27. Lebensjahr.
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Vollzeitpflege herangezogen (§ 91 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 86 ff SGB VIII. Unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfolgt ein Zuständigkeitswechsel zum Aufenthaltsort der Pflegeperson.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dafür verantwortlich, dass der Schutz personenbezogener Daten nach §§ 61 - 67 SGB VIII gewährleistet ist.
Dem Jugendamt kommt bei Meinungsverschiedenheiten und Erklärungen der Personensorgeberechtigten, die die Vertretungsmacht der Pflegepersonen erheblich einschränken und eine Erziehung im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen nicht mehr ermöglichen, eine Vermittlerfunktion zu (§ 38 SGB VIII).
Kinder und Jugendliche sowie Pflegepersonen haben nach § 18 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Unterstützung und Beratung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB.
Die Bestimmungen des § 44 SGB VIII zur Pflegeerlaubnis sind zu beachten. Die Aufnahme eines Kindes im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche nach § 35a SGB VIII ist nicht erlaubnispflichtig, wenn die Vermittlung durch das Jugendamt erfolgt ist (§ 44 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII). Bestandteil der Vermittlungstätigkeit des Jugendamtes muss deshalb die Eignungsprüfung von Pflegestelle und Pflegeperson sein. Das Wohl des Kindes soll bei der Pflegeperson über das Fehlen nachweislicher Gefahren hinaus positiv gewährleistet sein.
Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles an Ort und Stelle (im Haushalt der Pflegeperson) zu überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Für erlaubnispflichtige Familienpflege gelten die Bestimmungen des § 44 SGB VIII Abs. 3 und 4 entsprechend.
Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Pflegestelle gefährdet ist, so gilt die Bestimmung des § 43 Abs. 1 SGB VIII.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 4 SGB VIII sollen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Leistungen vorrangig erbringen können. Dies gilt auch für die Aufgaben eines Fachdienstes Vollzeitpflege. Hierbei ist die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
Das Jugendamt nimmt allerdings mit der Überprüfung der Pflegeperson eine Funktion des staatlichen Wächteramtes wahr, die dem Träger der freien Jugendhilfe nicht zusteht. Vermittelt ein Träger der freien Jugendhilfe ein Kind oder einen Jugendlichen zu einer Pflegeperson, benötigt diese eine Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII. Sie wird durch das für den Wohnort der Pflegeperson zuständige Jugendamt erteilt.
AG-KJHG Brandenburg, Stand 26.9.2014
Das KJHG- Ausführungsgesetz befasst sich im 6. Abschnitt mit Hilfen zur Erziehung und stellt in § 29 klar, daß die Jugendhilfebehörden Öffentlichkeitsarbeit betreiben müssen, um die Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegestelle zu fördern. Spezieller Bezug wird in den §§ 25,26 genommen.
§ 25 Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen
(1) Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) sind bedarfsgerecht bereitzustellen, weiterzuentwickeln und zu differenzieren. Die Hilfen sollen so angelegt sein, dass im Bedarfsfall Mischformen zwischen den einzelnen Hilfearten sowie ihre Kombination und Verknüpfung möglich sind. Bei längerfristig notwendiger Fremdunterbringung sollen für Kinder vorrangig Gruppen, in denen mit ihnen erzieherische Fachkräfte zusammenleben, und sonstige familienorientierte Hilfen bereitgestellt werden; für Jugendliche und junge Volljährige sollen vorrangig sozialpädagogisch betreute Wohnformen eingerichtet werden.
(2) Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 bis 31 und § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfassen sowohl individuelle als auch gruppenorientierte Angebote, die begleitend und unterstützend im Lebensalltag erbracht werden. Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie ermöglichen, die Familie entlasten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken.
(3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist sicherzustellen, dass auch erweitertem Förderbedarf angemessen Rechnung getragen wird.
(4) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, dass Kindern und Jugendlichen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb der Einrichtung sind die Wohn- und Betreuungsformen unterschiedlich entsprechend den Problemlagen, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu organisieren.
(5) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden.
(6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen zu berücksichtigen. Sie sind im Falle eines besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu kombinieren.
(7) Therapeutische Leistungen werden auf der Grundlage einer Hilfeplanung nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch • 1. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder • 2. in Verbindung mit pädagogischen Leistungen als Hilfe zur Erziehung nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, wenn sie geeignet und notwendig sind. Sie umfassen sowohl psychotherapeutische als auch andere therapeutische Leistungen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und werden von Personen durchgeführt, die über die erforderliche therapeutische Qualifikation verfügen müssen.
§ 26 Hilfeplan
(1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Die für den Fall zuständige Fachkraft des Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans, die Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs. Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt.
(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, die vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge.
(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung.