Vorrangige Leistungen - eine Auswahl
Wohngeld (Fachdienst Soziale Leistungen)
Sie können einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen, wenn Ihnen aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse die Sicherung Ihrer Wohnung/Ihres Hauses finanziell nicht möglich ist. Um ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, können Sie daher als Mieterin bzw. Mieter einen sogenannten Mietzuschuss oder als Eigentümer einen sogenannten Lastenzuschuss erhalten.
Bitte beachten Sie, dass der gleichzeitige Bezug von Wohngeldleistungen und SGB II-Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Eine Ausnahme hiervon bildet das sogenannte Kinderwohngeld. Ein Anspruch auf Kinderwohngeld kann geltend gemacht werden, wenn der Lebensunterhalt für Ihr Kind mittels dieser Leistungen (zuzüglich Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhalt und ggf. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) sichergestellt werden kann.
Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie hier.
Kinderzuschlag (Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit)
Sofern Sie mittels Ihrer Einkommensverhältnisse Ihren Lebensunterhalt sicherstellen können, aber den Lebensunterhalt Ihrer Kinder nicht bestreiten können, kann Ihnen die Familienkasse (angesiedelt bei der Agentur für Arbeit) einen sogenannten Kinderzuschlag für Ihre Kinder gewähren. Dieser kann an Alleinerziehende oder Elternpaare für deren unverheiratete, im Haushalt lebende Kinder, die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewährt werden.
Kinderzuschlag wird von der Familienkasse nur dann gewährt, sofern mittels dieser Leistung (zzgl. Kindergeld, ggf. Unterhaltsvorschuss und Wohngeld) das Existenzminimum des jeweiligen Kindes gesichert ist.
Ob es sich für Sie lohnt, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, können Sie auch mit dem "KiZ-Lotsen" der Bundesagentur für Arbeit prüfen.
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Familienkasse.
Unterhaltsvorschuss (Jugendamt)
Das Jugendamt kann für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder eine Unterstützungsleistung als sogenannten „Unterhaltsvorschuss“ gewähren, wenn Sie eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater sind und gemeinsam mit einem Kind bzw. mit mehreren Kindern in einem Haushalt leben und Sie für dieses Kind/für diese Kinder keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) kann für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie hier.
Elterngeld (Fachdienst Finanzhilfen für Familien)
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin Ihr Kind nach der Geburt betreuen. Der betreuende Elternteil kann bis zu 67 % seines Gehaltes vor der Geburt erhalten. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zur Verfügung. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung. Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden ist auch mit Elterngeld möglich.
Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie hier.
Arbeitslosengeld (Agentur für Arbeit)
Nach Beendigung / Kündigung einer Erwerbstätigkeit, müssen Sie zunächst Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann insbesondere geltend gemacht werden, wenn mindestens zwölf Monate Versicherungsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlt wurden.
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.
Krankengeld (Krankenkasse)
Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sein und können Sie aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit Ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben, können Sie einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber Ihrer zuständigen Krankenkasse haben. Diese Entgeltersatzleistung kann allerdings erst nach dem Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums (in der Regel sechs Wochen) Ihres Arbeitgebers gezahlt werden.
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Krankenkasse.
BAB/BAföG (Agentur für Arbeit/ BAföG-Amt)
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer Berufsausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen.
Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) finden Sie hier.
BAföG gibt es für das Studium an Hochschulen und für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten, wie z. B. Fachschulen, Berufsfachschulen, (Abend-)gymnasien, Kollegs. Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.
Weitere Informationen zum BAföG finden Sie hier.